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Krankenkasse zahlt nicht für künstliche Befruchtung im Ausland

Eine Klage auf Kostenübernahme von künstlichen Befruchtungen die im Ausland vorgenommen wurden wurde vom Sozialgericht in Frankfurt abgelehnt. Die Klage eines Ehepaares, dass die Befruchtungskosten einer Behandlung in Belgien in Höhe von 6000 € von der Krankenkasse erstattet haben wollte, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Kosten nicht von der mit der Behandlung einhergegangen Präimplantationsdiagnostik (PID) zu trennen seien. Mit Hilfe der Präimplantationsdiagnostik werden dort nur nichtgeschädigte Embryonen für die Implantation verwendet. Viele Paare gehen für eine künstliche Befruchtung ins Ausland, da die PID in Deutschland verboten ist.

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Behandlungen, die rechtlich nicht zulässig sind, so das Gericht in den Urteilsgründen, dürften aber von der Krankenkasse nicht gewährt oder bezahlt werden. Dieses gelte für die gesamte Behandlung in Belgien, bilde doch die In-Vitro-Fertilisation mit der PID eine nicht trennbare Behandlungseinheit. In Deutschland nicht zulässige Behandlungen dürften von der Krankenkasse auch dann nicht bezahlt werden, wenn sie im Ausland erfolgten und auch europarechtliche Bestimmungen eine Leistungspflicht nicht begründeten.

Urteil des Sozialgerichts Frankfurt: Az.: S 25 KR 4219/00 und 4242/00

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