Künstliche Befruchtung: Bundesausschuss klärt Anspruch und Zählweise
SIEGBURG. Den Anspruch gesetzlich versicherter, verheirateter Paare auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte November klarer gefasst. Zum einen konkretisierte das Gremium, was im Sinne der Richtlinie als "erfolgreicher Versuch" einer künstlichen Befruchtung gilt, nämlich der klinische Nachweis einer Schwangerschaft, unabhängig davon, ob es nachfolgend zur Geburt eines Kindes kommt. Allein das Herbeiführen einer Schwangerschaft ist somit ein erfolgreicher Versuch. Deren Anzahl ist nicht begrenzt.
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Zum anderen stellte der Ausschuss mit seinem Beschluss die Zählweise der "erfolglosen Versuche" klar – also der Maßnahmen, die nicht zu einer Schwangerschaft geführt haben. Demnach besteht kein Anspruch auf weitere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, wenn eine bestimmte, von der jeweiligen Methode abhängige Höchstzahl von erfolglosen Versuchen erreicht ist, und zwar unabhängig davon, ob die Versuche unmittelbar hintereinander erfolgten. Ist zum Beispiel die so genannte Intracytoplasmatische Spermieninjektion die Methode der Wahl, bezahlen die Krankenkassen höchstens drei erfolglose Versuche in Folge. Nach Geburt eines Kindes haben die Paare erneut Anspruch auf die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung inklusive der Höchstzahl an erfolglosen Versuchen.
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