Kasse muss nur Leistung der Hebamme zahlen
KASSEL (mwo). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten einer Entbindung im Hebammen-Geburtshaus nicht voll bezahlen. Wie bei einer ambulanten Geburt sind nur die reinen Hebammenkosten erstattungsfähig, heißt es in einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.
Damit wies das BSG die Klage einer Mutter aus Thüringen ab. Zur Entbindung war sie in ein von Hebammen geführtes Geburtshaus gegangen. Dies stellte ihr 507 Euro in Rechnung, die Krankenkasse bezahlte lediglich die Hebammenleistungen in Höhe von 153 Euro. Den Rest von 354 Euro für Unterkunft und Pflege sollte die Frau selbst bezahlen.
Das BSG gab der Kasse nun Recht: Das Geburtshaus sei zwar wie erforderlich gewerberechtlich zugelassen gewesen, es fehle aber eine Zulassung durch die Kassen. Hierfür kämen auch nur "Krankenhäuser im weiteren Sinne" in Betracht, urteilten die Kasseler Richter.
Denn wie bei anderen stationären Leistungen wolle das Gesetz auch bei Entbindungen "einen qualitativ hochwertigen Standard gewährleisten". Die "Pflege in einer allein von Hebammen geleiteten Einrichtung" sei danach einer Krankenhausbehandlung "nicht gleichwertig". Ob die Kassen ein Geburtshaus anerkennen müßten, an dem auch ein Arzt beteiligt ist, hatte das BSG nicht zu entscheiden.
Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 1 KR 34/04 R
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