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Die Fallstricke der „Wickelprämie“

Verheiratete Paare, die bei ihrem Kinderwunsch das ab 1. Januar 2007 geplante Elterngeld im Blick haben, sollten schon etliche Monate vorher peinlich genau überlegen, welche Steuerklasse sie wählen. Wer schlau wechselt, bekommt nach der Geburt mehr vom Staat.

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„Es steht 1:0 für Familien“, „Schonraum für die Eltern“, „Mutiger Systemwechsel“ - mit diesen oder ähnlichen Kommentaren feierte die große Koalition den Kompromiss beim Thema Elterngeld. Die einkommensabhängige staatliche Zahlung für Paare und Alleinerziehende, die Nachwuchs bekommen haben, soll ab 1. Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ablösen. Ziel ist es vor allem, die Babypause finanziell abzufedern und auch Väter dazu zu ermutigen, sich eine Zeitlang um ihr Kind zu kümmern, anstatt arbeiten zu gehen.

Für verheiratete, doppelt berufstätige Paare, die die „Wickelprämie“ in Anspruch nehmen wollen, könnte es beim Blick auf die erste Zahlung allerdings eine böse Überraschung geben. Schon bevor das Elterngeld auf dem Konto landet, sollte Einiges beachtet werden. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen, das Vater oder Mutter des Kindes in den zwölf Monaten vor der Geburt des Nachwuchses erzielt haben. Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens. Der Höchstsatz beträgt 1 800 Euro, der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro.

Wählt ein Paar mit unterschiedlich hohen Einkommen die Steuerklassen III und V, kann es zwar seine Gesamt-Einkommensteuerlast vor der Geburt mindern. Beim Elterngeld bekommt dieses Paar jedoch die Quittung: Für den Fall, dass der Partner mit dem niedrigeren Gehalt - meistens die Frau - die Baby-Auszeit in Anspruch nimmt, wird durch die Wahl dieser Steuerklassen-Kombi ein deutlich niedrigerer Nettolohn zugrunde gelegt. Die Elterngeld-Zahlungen fallen entsprechend geringer aus.

„Eine komplizierte Regelung“

Beispiel: Bei einem Ehepaar verdient ein Partner als Facharbeiter vor der Geburt des Kindes 2300 Euro brutto im Monat, seine Frau als Buchhalterin 1 600 Euro brutto. Für das Ehepaar ist die Wahl der Steuerklassen III und V vorteilhaft, dann beträgt ihr gemeinsames Nettoeinkommen etwa 2 540 Euro, 1 710 Euro für den Facharbeiter und 830 Euro für die Buchhalterin. Hört nach der Geburt des Kindes die Mutter zeitweilig auf zu arbeiten, richtet sich das Elterngeld nach ihrem geringeren vorherigen Nettoeinkommen.

Elterngeld-Bezieher mit einem vorherigen Nettoeinkommen von unter 1 000 Euro können jedoch mit einem Zuschlag durch den Staat rechnen. Für das genannte Ehepaar bedeutet dies, dass die Frau an Elterngeld nicht 556 Euro, also 67 Prozent ihres letzten Nettogehaltes, erhält, sondern 630 Euro. Durch die in Paragraph 2 des Gesetzentwurfs festgehaltene „Anhebung der Ersatzrate bei kleinen Einkommen“ kommt sie damit auf 76 Prozent ihres Nettoverdienstes, rechnet das Familienministerium vor. Hinzu kommt das Kindergeld von aktuell 154 Euro monatlich. „Das ist eine eine etwas komplizierte Regelung, aber offenbar hat man sich bemüht, Geringverdiener nicht allzu sehr zu benachteiligen“, sagt Stefan Walter vom Bund der Steuerzahler.

Einfacher ist es für Paare, die in etwa gleich viel verdienen. Bei der dann üblichen Steuerklassenkombination IV/IV kann jeder der beiden Partner mit einem Bruttogehalt von beispielsweise jeweils 2 300 Euro vor der Geburt des Kindes über rund 1 440 Euro netto verfügen. Nach der Geburt erhält der betreuende Elternteil ein Elterngeld von gut 965 Euro.

Um die laufende Steuerlast so niedrig wie möglich zu halten, rät das Bundesfamilienministerium: Derjenige Partner, der weiter arbeiten geht, sollte in die Steuerklasse III wechseln. „Durch Wechsel in die Steuerklasse III erhöht sich das Nettoeinkommen des erwerbstätigen Partners auf 1 700 Euro“, heißt es. Zusammen mit dem Kindergeld und dem Erwerbseinkommen des Partners verfüge die Familie damit über netto 2 830 Euro, das seien fast 100 Prozent ihres vorherigen Netto-Einkommens von 2 880. Beachtet werden sollte, dass die Steuerklassen im Regelfall nur einmal im Jahr gewechselt werden können.

Nach den » Beispielrechnungen des Bundesfamilienministeriums lohnt es sich im übrigen durchaus, ernsthaft zu prüfen, ob nicht der besserverdienende Ehepartner so lange wie möglich aus dem Job aussteigt und das Kind betreut. Auch eine geteilte Betreuung kann sich für die Familie rechnen.

Einkalkulieren sollten die Bezieher von Elterngeld allerdings auch, dass es bei der Einkommensteuer-Veranlagung dadurch zu Steuernachforderungen durch das Finanzamt kommen könnte. Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei, erhöht aber den individuellen Steuersatz des Paares für Einkünfte aus Erwerbsarbeit, Mieten, Zinsen und gegebenenfalls selbstständige Tätigkeiten. Im Steuer-Fachchinesisch wird dies als so genannter Progressionsvorbehalt bezeichnet.

Fazit: Die Bedingungen rund um das Elterngeld sind kompliziert, rechtzeitige Beratung kann sich später in klingender Münze auszahlen. Stefan Walter vom Bund der Steuerzahler formuliert es so: „Alle Paare, die Nachwuchs planen, sollten sich früh genug über die Regelungen und mögliche Auswirkungen informieren.“ Früh genug muss hier wohl heißen: Sobald die Eheleute wissen, dass sie auf ein freudiges Ereignis zusteuern.

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Kommentare

Ist es eigentlich möglich, ein Jahr vor Beziehen des Elterngeldes Lohnsteuerklasse III zu haben und dann in V zu wechseln, bzw. zunächst beide IV zu haben und währenddessen auf III/V zu gehen?

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