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Künstliche Befruchtung: Beschränkung auf Eheleute kritisiert

Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob gesetzliche Krankenkassen eine künstliche Befruchtung auch dann bezuschussen müssen, wenn das betroffene zeugungsunfähige Paar nicht miteinander verheiratet ist.

Die Klägerin des Ausgangsfalles sieht in der gesetzlichen Regelung, wonach nur Verheiratete einen Anspruch auf einen Zuschuss der Kosten von 50 Prozent haben, einen grundgesetzwidrigen Eingriff in ihr Recht auf Familie. Bei der mündlichen Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe deuteten die kritischen Fragen der Richter an den Vertreter der Bundesregierung an, dass die Verfassungshüter die Regelung zugunsten unverheirateter Paare womöglich kippen könnten.

Die 34-jährige Klägerin ist ebenso wie ihr 32-jähriger Lebensgefährte, mit dem sie seit über zehn Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, gesetzlich krankenversichert. Weil der Mann zeugungsunfähig ist, lässt sich der Kinderwunsch des Paares nur mit einer künstlichen Befruchtung verwirklichen. Nachdem der Lebensgefährte der Klägerin „vorab“ ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hatte, beantragte die Klägerin im November 2001 bei ihrer Krankenkasse, der AOK Sachsen, die Übernahme der Kosten in Höhe von knapp 1.400 Euro für eine künstliche Befruchtung. Die Krankenkasse lehnte dies jedoch ab, weil das Paar nicht verheiratet sei.

Der Staatssekretär des Bundesgesundheitsministerium, Klaus Schröder, verteidigte die Benachteiligung nichtverheirateter Paare mit der Entscheidung des Gesetzgebers, die Ehe besonders zu fördern. Die Ehe stehe unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes; der Gesetzgeber dürfe sie deshalb gegenüber anderen Lebensformen begünstigen. Zudem sei eine künstliche Befruchtung keine notwendige Heilbehandlung, sondern eine versicherungsfremde Leistung, die als „ultima ratio“ für Eheleute gewährt werde.

Diese einseitige Förderung verstößt nach Ansicht der Klägerin nicht nur gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Es verletzt zudem auch das Recht auf Leben unehelicher Kinder und verstößt gegen das Gebot, ihnen die gleichen Entwicklungschancen zu eröffnen wie ehelichen Kindern.

Den Verfassungshütern zufolge wurden im Jahr 2003 rund 105.000 künstliche Befruchtungen vorgenommen. Die Zahl halbierte sich dann nahezu auf rund 59.000, nachdem die Bundesregierung die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung auf 50 Prozent gesenkt hatte. In der Folge wurden 2004 nun noch 6.000 künstlich gezeugte Kinder geboren, 2003 waren es noch rund 16.000. © afp/aerzteblatt.de

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