Kassen-Zuschuss bei IVF nicht für Männer über 50
KASSEL (mwo). Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Altersgrenze für Männer bei einer künstlichen Befruchtung gebilligt. Nach der strittigen Regelung zahlen die gesetzlichen Krankenkassen einen 50-Prozent-Zuschuss nur, wenn der Mann nicht älter als 50 Jahre ist. Zur Begründung verwies das BSG auf das Kindeswohl.
In dem entschiedenen Fall war die Frau unfruchtbar, der Mann hatte nur einen geringen Anteil beweglicher Spermien. Im April 2004 beantragte das Ehepaar einen Zuschuss für eine künstliche Befruchtung. Zu diesem Zeitpunkt war er 57, sie 35 Jahre alt.
Die Krankenkasse lehnte den Zuschuss unter Hinweis auf die gesetzliche Altersgrenze von 50 Jahren für Männer ab. Die Altersgrenzen für Frauen von mindestens 25 und höchstens 40 Jahren waren nicht umstritten. Mit ihrer Klage rügten die Eheleute, die Altersgrenze für Männer sei willkürlich. Für abnehmende Erfolgsaussichten gebe es keine Belege.
Wie das BSG entschied, ist die Benachteiligung über 50-Jähriger im Vergleich zu jüngeren Männern jedoch im Interesse des Kindes gerechtfertigt. Typisierend habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass dadurch "jedenfalls bis zum regelmäßigen Abschluss der Berufsausbildung des Kindes die Ehe als eine Lebensbasis für das Kind besteht". Bei höherem Alter wachse die Wahrscheinlichkeit, dass der Vater sterbe, noch ehe sein Kind erwachsen geworden sei.
Urteil des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen: B 1 KR 10/06 R
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