Altergrenze bei Kostenübernahme für künstliche Befruchtung rechtens
Lässt sich der Kinderwunsch eines Ehepaares nur durch eine künstliche Befruchtung erfüllen, übernimmt normalerweise die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Behandlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mann bereits über 50 Jahre alt ist. Diese Regelung hat jetzt das Bundessozialgericht bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte ein 60-Jähriger, dessen 37 Jahre alte Frau unfruchtbar ist, bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung beantragt und eine Absage erhalten. Dagegen klagte er und argumentierte, die Altergrenze von 50 Jahren sei willkürlich. Doch die Richter gaben der Kasse recht, mit der Begründung, dass bei reifen Vätern eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass sie sterben, bevor der Nachwuchs die Ausbildung abgeschlossen habe (BSG, Az.: B I KR 10/60 R). Übrigens müssen laut der ARAG Paare eine künstliche Befruchtung auch selbst bezahlen, wenn die Frau über 40 Jahre alt ist.


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